Art. 3 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Installation und den
Einsatz von Überwachungskameras im Hinblick auf die Überwachung und die
Kontrolle an den in Artikel 2 erwähnten Orten.
Vorliegendes Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf die Installation und den
Einsatz von Überwachungskameras:
die durch oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften geregelt sind,
die dazu bestimmt sind, am Arbeitsplatz die Sicherheit und die Gesundheit, den
Schutz der Güter des Unternehmens, die Kontrolle des Produktionsverfahrens und
die Kontrolle der Arbeit des Arbeitnehmers zu gewährleisten.
Art. 4 - Das Gesetz vom 8. Dezember 1992 findet Anwendung, ausser in den
Fällen, in denen vorliegendes Gesetz ausdrücklich eine anders lautende
Bestimmung enthält.