Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. nicht geschlossenem Ort: jeden Ort, der nicht durch eine Umfriedung
abgegrenzt ist und der Öffentlichkeit frei zugänglich ist,
2. der Öffentlichkeit zugänglichem geschlossenem Ort: jedes geschlossene
Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise der zur Benutzung
durch die Öffentlichkeit bestimmt ist und in dem beziehungsweise an dem der
Öffentlichkeit Dienste geleistet werden können,
3. der Öffentlichkeit nicht zugänglichem geschlossenem Ort: jedes geschlossene
Gebäude oder jeden geschlossenen Ort, das beziehungsweise der ausschliesslich
zur Benutzung durch die gewöhnlichen Benutzer bestimmt ist,
4. Überwachungskamera: jedes ortsfeste oder mobile Beobachtungssystem, mit dem
bezweckt wird, Straftaten gegen Personen oder Güter oder Belästigungen im Sinne
von Artikel 135 des neuen Gemeindegesetzes vorzubeugen, sie festzustellen oder
aufzuspüren oder die Ordnung aufrechtzuerhalten, und mit dem zu diesem Zweck
Bilder gesammelt, verarbeitet oder aufbewahrt werden,
5. Verantwortlichem für die Verarbeitung: die natürliche oder juristische
Person, die nichtrechtsfähige Vereinigung oder die öffentliche Verwaltung, die
allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung
von personenbezogenen Daten entscheidet,
6. Gesetz vom 8. Dezember 1992: das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.