Art. 5 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an einem
nicht geschlossenen Ort zu installieren, wird vom Verantwortlichen für die
Verarbeitung gefasst.
§ 2 - Der in § 1 erwähnte Beschluss wird gefasst, nachdem der Gemeinderat der
Gemeinde, in der sich der Ort befindet, und der Korpschef der betreffenden
Polizeizone eine positive Stellungnahme abgegeben haben.
Aus der zweiten Stellungnahme geht hervor, dass eine Sicherheits- und
Effizienzanalyse durchgeführt worden ist und dass die Installation den im
Gesetz vom 8. Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht.
§ 3 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem Ausschuss für
den Schutz des Privatlebens den in § 1 erwähnten Beschluss. Er tut dies
spätestens am Tag vor demjenigen, an dem die Überwachungskamera(s) in Betrieb
genommen wird (werden).
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das bei dieser
Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie dieses Formular dem
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt wird.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des nicht
geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit dem auf die Kameraüberwachung
hingewiesen wird. Das Muster dieses Piktogramms und die darauf zu vermerkenden
Angaben werden vom König festgelegt, nach Stellungnahme des Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die
Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird (werden),
für den er nicht selbst die Daten verarbeitet, es sei denn, er hat hierzu die
ausdrückliche Zustimmung des Verantwortlichen für die Verarbeitung des
betreffenden Ortes erhalten.
§ 4 - Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich unter der
Kontrolle der zuständigen Behörden zugelassen, damit die Polizeidienste bei
Verstössen, Schäden oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sofort
eingreifen können und beim Eingreifen optimal gelenkt werden können.
In einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass, dessen Entwurf dem
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur Stellungnahme vorgelegt wird,
werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Personen befugt sein können,
sich diese Bilder anzusehen, und werden diese Personen bestimmt; diese handeln
unter der Kontrolle der Polizeidienste.
Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Handlungen zu
sammeln, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, und um Täter,
Ruhestörer, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu identifizieren.
Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen Verstoss oder
einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, Zeugen oder ein Opfer
zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt werden.
Art. 6 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an einem
der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ort zu installieren, wird vom
Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst.
§ 2 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem Ausschuss für
den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der
Ort befindet, den in § 1 erwähnten Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor
demjenigen, an dem die Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden).
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das bei dieser
Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie dieses Formular dem
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in
der sich der Ort befindet, übermittelt wird. Mit diesem Formular wird
bescheinigt, dass der Einsatz der Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8. Dezember
1992 festgelegten Grundsätzen entspricht.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des der
Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit dem auf
die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses Piktogramms und die
darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König festgelegt, nach Stellungnahme
des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die
Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird (werden),
für den er nicht selbst die Daten verarbeitet.
§ 3 - Das Ansehen von Bildern in Realzeit ist ausschliesslich zugelassen, damit
bei Verstössen, Schäden oder Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sofort
eingegriffen werden kann.
Das Aufzeichnen von Bildern ist nur erlaubt, um Beweise für Handlungen zu
sammeln, die eine Straftat darstellen oder einen Schaden begründen, und um
Täter, Ruhestörer, Zeugen oder Opfer aufzuspüren und zu identifizieren.
Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen Verstoss oder
einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, Zeugen oder ein Opfer
zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat aufbewahrt werden.
Art. 7 - § 1 - Der Beschluss, eine oder mehrere Überwachungskameras an einem
der Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ort zu installieren, wird
vom Verantwortlichen für die Verarbeitung gefasst.
§ 2 - Der Verantwortliche für die Verarbeitung notifiziert dem Ausschuss für
den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in der sich der
Ort befindet, den in § 1 erwähnten Beschluss. Er tut dies spätestens am Tag vor
demjenigen, an dem die Überwachungskamera(s) in Betrieb genommen wird (werden).
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens die Form und den Inhalt des Standardformulars, das bei dieser
Gelegenheit auszufüllen ist, sowie die Art und Weise, wie dieses Formular dem
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem Korpschef der Polizeizone, in
der sich der Ort befindet, übermittelt wird. Mit diesem Formular wird
bescheinigt, dass der Einsatz der Überwachungskamera(s) den im Gesetz vom 8.
Dezember 1992 festgelegten Grundsätzen entspricht.
Der Beschluss braucht dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens und dem
Korpschef der Polizeizone, in der sich der Ort befindet, nicht notifiziert zu
werden, wenn die Überwachungskamera(s) von einer natürlichen Person für den
persönlichen oder häuslichen Gebrauch eingesetzt wird (werden).
Der Verantwortliche für die Verarbeitung bringt am Eingang des der
Öffentlichkeit nicht zugänglichen geschlossenen Ortes ein Piktogramm an, mit
dem auf die Kameraüberwachung hingewiesen wird. Das Muster dieses Piktogramms
und die darauf zu vermerkenden Angaben werden vom König festgelegt, nach
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung sorgt dafür, dass die
Überwachungskamera(s) nicht spezifisch auf einen Ort gerichtet wird (werden),
für den er nicht selbst die Daten verarbeitet. Bei Überwachung eines privaten
Eingangs gegenüber einem nicht geschlossenen Ort oder einem der Öffentlichkeit
zugänglichen geschlossenen Ort wird (werden) die Überwachungskamera(s) so
gerichtet, dass die Aufnahmen von diesem Ort auf das strikte Minimum begrenzt
werden.
§ 3 - Wenn die Bilder nicht dazu beitragen können, den Beweis für einen
Verstoss oder einen Schaden zu erbringen oder einen Täter, Ruhestörer, Zeugen
oder ein Opfer zu identifizieren, dürfen sie nicht länger als einen Monat
aufbewahrt werden.