Veröffentlichung: 2018-01-30 Numac : 2018010223
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12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass über die Erteilung von Genehmigungen an Unternehmen für Kamerasysteme und die Erneuerung dieser Genehmigungen - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 12. November 2017 über die Erteilung von Genehmigungen an Unternehmen für Kamerasysteme und die Erneuerung dieser Genehmigungen.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass über die Erteilung von Genehmigungen an Unternehmen für Kamerasysteme und die Erneuerung dieser Genehmigungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 31;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.015/2 des Staatsrates vom 27. September 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit,
2. Verwaltung: Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, Direktion Private Sicherheit, innerhalb des FÖD Inneres,
3. Unternehmen für Kamerasysteme: Unternehmen, wie in Artikel 7 des Gesetzes erwähnt,
4. Prüfstelle: unabhängige Einrichtung, die den Kriterien der Norm NEN-EN-ISO/IEC 17020 entspricht,
5. Minister: Minister des Innern.
KAPITEL 2 - Anträge auf Genehmigung und Erneuerung einer Genehmigung
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Natürliche oder juristische Personen, die eine Genehmigung als Unternehmen für Kamerasysteme oder eine Erneuerung dieser Genehmigung erhalten möchten, richten hierzu einen unterzeichneten Antrag per Einschreiben an die Verwaltung.
Der Antrag muss die in vorliegendem Erlass bestimmten Unterlagen und Auskünfte enthalten.
Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der Genehmigung bei der Verwaltung eingereicht werden.
Abschnitt 2 - Antrag eines Unternehmens, das einen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat
Art. 3 - Der Antrag eines Unternehmens, das einen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat, enthält folgende Unterlagen und Auskünfte:
1. die Unternehmensnummer, wie nach Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen erteilt,
2. eine Unterlage gemäß Anlage 1, ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und datiert,
3. eine Liste der Personalmitglieder mit Angabe von Name, Vorname, Nationalregisternummer und Funktion,
4. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine Unterlage gemäß Anlage 2, ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und datiert,
5. Auszüge aus dem Strafregister, die dem in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entsprechen, oder gleichwertige Bescheinigungen für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben; die Auszüge beziehungsweise Bescheinigungen sind zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt und bestätigen, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das der in Artikel 61 Nr. 1 des Gesetzes aufgeführten Bedingung genügt,
6. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine vollständig ausgefüllte Unterlage, mit der das Einverständnis zu der Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen gegeben wird, gemäß dem vom König in Ausführung von Artikel 68 des Gesetzes bestimmten Muster, außer wenn diese Unterlage bereits vorher der Verwaltung übermittelt worden ist,
7. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder Zeugnisse, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das den vom König gestellten Bedingungen in Bezug auf Ausbildung und Berufserfahrung genügt, oder, wenn die betreffenden Personen in den Genuss einer Abweichungsregelung kommen, die diesbezügliche Referenzangabe,
8. die Telefonnummer und elektronische Kontaktadresse des Unternehmens,
9. wenn es sich um einen Antrag auf Erneuerung handelt, Belege, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen die Tätigkeiten, für die es die Erneuerung der Genehmigung beantragt, tatsächlich im Laufe der letzten zwei Jahre ausgeübt hat,
10. eventuelle Befähigungsnachweise, die das Unternehmen erworben hat und die in der vom Minister in Ausführung von Artikel 23 des Gesetzes bestimmten Liste der relevanten Zeugnisse vorkommen,
11. einen Kontrollbericht, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt ist, der von einer vom Minister bestimmten Prüfstelle ausgestellt worden ist und aus dem hervorgeht, dass das Unternehmen den vom König in Ausführung von Artikel 32 des Gesetzes festgelegten Bedingungen bezüglich der Mindestanzahl Personalmitglieder und der organisatorischen, technischen und infrastrukturellen Mittel genügt.
Art. 4 - Der Antrag auf Erneuerung enthält die in Artikel 3 aufgeführten Unterlagen und Auskünfte.
Abschnitt 3 - Antrag eines Unternehmens, das keinen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat
Art. 5 - Stammt der Antrag von einem Unternehmen, das keinen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat, hat der Antragsteller die Wahl:
1. Entweder enthält der Antrag auf Erneuerung die in Artikel 3 aufgeführten Unterlagen und Auskünfte
2. oder der Antrag enthält pro Element, das gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 verlangt wird, schriftliche Beweismittel, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen und reglementierten Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden dieses Mitgliedstaats bereits Garantien gegeben hat, die von den betreffenden Behörden genehmigt worden sind. Diese Garantien müssen gleichwertig sein mit den Garantien, die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen verlangt werden.
Unterlagen, die ausschließlich vom Betreffenden selbst ausgehen und denen keine Schriftstücke beiliegen, die von Dritten ausgehen und ihre Echtheit belegen, gelten als unzureichende Beweismittel.
Der Minister beurteilt die Gleichwertigkeit der Garantien, die von den im Herkunftsmitgliedstaat zuständigen Behörden angenommen worden sind, mit den durch das Gesetz verlangten Garantien.
Art. 6 - Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für Kamerasysteme, das keinen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat, enthält:
1. entweder die in Artikel 4 erwähnten Unterlagen und Auskünfte
2. oder eine Übersicht über alle Änderungen der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Angaben, die im Rahmen des Antrags auf Genehmigung oder des letzten Antrags auf Erneuerung übermittelt worden sind, und die Belege für diese Änderungen.
KAPITEL 3 - Entscheidungen und Mitteilung von Veränderungen der Situation des Unternehmens
Art. 7 - Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung oder auf Erneuerung der Genehmigung werden per Erlass getroffen, von dem dem Antragsteller eine für gleichlautend erklärte Kopie übermittelt wird.
Art. 8 - Jede Veränderung der Situation des Unternehmens, die eine Änderung des Namens, des Handelsnamens, der Adresse des Gesellschaftssitzes, der in Artikel 60 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Personen, der Telefonnummer oder der elektronischen Kontaktadresse beinhaltet, wird binnen fünfzehn Tagen der Verwaltung mitgeteilt.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 9 - Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Unterlagen oder Auskünfte auf elektronischem Weg ergänzt, unterzeichnet und/oder der Verwaltung übermittelt werden.
Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere Unterlagen oder Auskünfte nicht mehr vom Unternehmen übermittelt werden müssen, sofern die Verwaltung sie automatisiert abrufen kann.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 bestimmt der Minister das Inkrafttreten von Artikel 3 Nr. 11.
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON
Anlage 1: Eidesstattliche Erklärung im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für Kamerasysteme - Erklärung im Namen des Unternehmens
Eidesstattliche Erklärung in Bezug auf das Unternehmen, für das eine Genehmigung oder eine Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für Kamerasysteme beantragt wird
Für Rechnung des Unternehmens . . . . .
(Name des Unternehmens oder ZDU-Unternehmensnummer) abgelegte Erklärung
Der/die Unterzeichnete . . . . .
. . . . . (Name, Vorname, Nationalregisternummer oder Bis-Nummer (1), Funktion im Unternehmen (2)),
erklärt, dass das Unternehmen folgenden Verpflichtungen (3) nachkommt:
o Verpflichtungen aufgrund der sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften
o nicht aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen gestrichen oder darin gelöscht worden sein
o sich nicht in Konkurs befinden
o wenn das Unternehmen eine juristische Person ist, nicht zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7bis des Strafgesetzbuches verurteilt worden sein
erklärt, dass (nur ergänzen, wenn es sich um einen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung handelt):
o das Unternehmen keine Steuer- oder Sozialschulden hat, die höher als 2.500 EUR liegen, und nicht Gegenstand eines streng eingehaltenen Bereinigungsplans ist
Er/sie erklärt auf Ehre, dass die in vorliegender Unterlage gemachten Angaben korrekt und vollständig sind. Das Unternehmen verpflichtet sich, jede Änderung dieser Situation spontan mitzuteilen.
. . . . . (Ort und Datum)
(Name, Vorname und Unterschrift)
(1) Nummer, wie in Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt.
(2) Als Funktion ist anzugeben: Verwalter, Geschäftsführer, Beauftragter, Person, die befugt ist, das Unternehmen zu verpflichten, oder Person, die befugt ist, eine Kontrolle über das Unternehmen im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches auszuüben.
(3) Die erfüllten Verpflichtungen ankreuzen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. November 2017 über die Erteilung von Genehmigungen an Unternehmen für Kamerasysteme und die Erneuerung dieser Genehmigungen beigefügt zu werden
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON
Anlage 2: Eidesstattliche Erklärung im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für Kamerasysteme - Erklärung als (künftiges) Personalmitglied des Unternehmens
Eidesstattliche Erklärung als (künftiges) Personalmitglied - im Sinne von Artikel 60 des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit - eines Unternehmens, für das eine Genehmigung oder eine Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für Kamerasysteme beantragt wird
Der/die Unterzeichnete . . . . .
(Name, Vorname, Nationalregisternummer oder Bis-Nummer (1)),
Erklärt: (2)
o Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaates des europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu sein und den Hauptwohnort in einem Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu haben (3)
o nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden zu sein zu irgendeiner Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7 des Strafgesetzbuches oder zu einer ähnlichen Strafe im Ausland, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei
o nicht aus dem Nationalregister der natürlichen Personen gestrichen worden zu sein, ohne eine neue Adresse zu hinterlassen
o nicht Mitglied eines Polizeidienstes zu sein
o nicht Mitglied eines Nachrichtendienstes zu sein
o keine Funktion in einer Strafanstalt zu haben
o keine Tätigkeiten eines Waffen- oder Munitionsherstellers oder -händlers auszuüben
o nicht gleichzeitig dem Unternehmen für Kamerasysteme und einem anderen, nicht assoziierten Unternehmen oder internen Dienst, der für die Wachtätigkeit "Bewachung von Ausgehorten" genehmigt ist, anzugehören
o im Laufe der vorangehenden drei Jahre nicht Mitglied eines Nachrichtendienstes gewesen zu sein
o im Laufe der vorangehenden drei Jahre nicht Mitglied eines Polizeidienstes gewesen zu sein
o im Laufe der vorangehenden drei Jahre folgende Funktion innerhalb eines Polizeidienstes ausgeübt zu haben: . . . . . (deutliche Beschreibung der Funktion und Bezeichnung des betreffenden Dienstes)
o keine andere Tätigkeit außerhalb des Unternehmens für Alarmsysteme auszuüben
o folgende Tätigkeit außerhalb des Unternehmens für Alarmsysteme auszuüben: . . . . .
. . . . . (deutliche Beschreibung der Tätigkeit)
Erklärt (nur auszufüllen, wenn Sie als Verwalter, Geschäftsführer, Bevollmächtigter oder Person fungieren, die befugt ist, das Unternehmen zu verpflichten oder eine Kontrolle über das Unternehmen im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches auszuüben):
o kein Verbot zur Ausübung einer Funktion als Verwalter, Geschäftsführer, Beauftragter oder Person, die befugt ist, ein Unternehmen oder eine Einrichtung zu verpflichten, erhalten zu haben, aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben
o in den vergangenen fünf Jahren nicht in Anwendung der Artikel 213, 229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr. 4 oder 530 des Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft verantwortlich erklärt worden zu sein oder nicht auf der Grundlage von Artikel 80 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 vom Gericht für entschuldbar erklärt worden zu sein
Er/sie erklärt auf Ehre, dass die in vorliegender Unterlage gemachten Angaben korrekt und vollständig sind. Er/sie verpflichtet sich, jede Änderung dieser Situation spontan mitzuteilen.
. . . . . (Ort und Datum)
(Name, Vorname und Unterschrift)
(1) Nummer, wie in Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt.
(2) Zutreffendes ankreuzen.
(3) Wenn Sie lediglich Mitglied des Verwaltungsrats des Unternehmens sind oder eine Kontrolle über das Unternehmen im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches ausüben, brauchen Sie diese Bedingung nicht zu erfüllen, gemäß Artikel 62 des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. November 2017 über die Erteilung von Genehmigungen an Unternehmen für Kamerasysteme und die Erneuerung dieser Genehmigungen beigefügt zu werden
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON