FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
22. FEBRUAR 2006 - Königlicher Erlass über die Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003 und durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Artikels 10 Absatz 1 Nr. 6;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. September 1999 über die Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 10/2005 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 15. Juni 2005;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass vorliegender Erlass Abänderungen der bestehenden Regelung über die Kameraüberwachung in Fussballstadien enthält; dass es im Hinblick auf die Rechtssicherheit angebracht ist, diesen Erlass schnellstmöglich in die belgische Rechtsordnung einzufügen; dass dies anderenfalls zu Verwirrung bei den Veranstaltern von Fussballspielen führen würde; dass bei den Fussballvereinen, die vorher in die Überlegungen, die zum Zustandekommen des vorliegenden Königlichen Erlasses geführt haben, einbezogen worden sind, derzeit Verwirrung herrscht, da einige Fussballvereine die bestehenden Vorschriften anwenden, während die anderen sich bereits nach der kommenden Regelung richten; dass mehrere Vereine zurzeit keine weiteren Investitionen in ein leistungsfähiges Kamerasystem tätigen, solange die neuen Regeln nicht in Kraft getreten sind, was zu einer wenig effizienten Kameraüberwachung und folglich zu Problemen bei der Identifizierung von Unruhestiftern führen kann; dass dieser unsicheren Lage schnellstmöglich ein Ende bereitet werden muss; dass mit jeder Verspätung beim In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses das Risiko besteht, dass dessen praktische Wirksamkeit um mehrere Monate vertagt wird, was dem Geist des Gesetzes und dem Grundsatz der guten Verwaltung widersprechen würde;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates 39.152/2 vom 3. Oktober 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden keine Anwendung auf nationale Fussballspiele, die von einem Klub veranstaltet werden, der nicht in der ersten oder zweiten Nationalklasse spielt.
Art. 2 - § 1 - Jedes Stadion, das von einem Veranstalter benutzt wird, muss mit einer Anzahl Kameras ausgestattet sein, die es ermöglichen, unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen das gesamte Feld und jeden Block im Einzelnen zu beobachten.
§ 2 - Zur Bestimmung der Anzahl Kameras wird unter anderem Folgendes berücksichtigt:
- die Qualität der Kameras,
- der Abstand zwischen der Kamera und dem zu filmenden Objekt,
- das Beleuchtungsniveau an dem zu filmenden Ort,
- die Lichtverhältnisse in den verschiedenen Bereichen zwischen der Kamera und dem zu filmenden Ort,
- der Kameratyp.
§ 3 - Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem Verein der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband veranstaltet werden, muss das Stadion binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zudem mit der Anzahl Kameras ausgestattet sein, die es ermöglichen, folgende Stellen im Einzelnen zu beobachten:
- die Kontrollstellen, die den Zuschauern des Gastvereins Zugang zum Stadion verschaffen,
- die Schankstätten, die den Zuschauern des Gastvereins zugänglich sind,
- jede andere Stelle des Stadions, die in der in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Vereinbarung bestimmt ist, insbesondere die Stellen, an denen es in der Vergangenheit regelmässig Zwischenfälle mit Zuschauern gab.
Art. 3 - Mit den Kameras müssen Nahaufnahmen gemacht werden können, die es ermöglichen, jeden Zuschauer zu identifizieren.
Mit den auf die Steh- und Sitzplätze gerichteten Kameras müssen Nahaufnahmen des Gesichts der im Stadion anwesenden Zuschauer wenigstens zum Zeitpunkt, wo sie auf das Spielfeld schauen, möglich sein.
Art. 4 - § 1 - Die Kameras müssen mit einem System versehen sein, mit dem die Bilder automatisch aufgezeichnet werden.
Die Installation muss zudem den sofortigen Abdruck der aufgezeichneten Bilder ermöglichen.
Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem Verein der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband veranstaltet werden, muss die Aufzeichnung digital erfolgen, und zwar spätestens binnen zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses.
Für nationale und internationale Fussballspiele, die von einem Verein der ersten Nationalklasse oder vom koordinierenden Sportverband veranstaltet werden, muss es möglich sein, von mindestens zwei Kameras aus zeitgleich Bilder aufzuzeichnen, und zwar spätestens binnen zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses. Auf jeden Fall muss es möglich sein, sowohl von den Zuschauern des Gastvereins als auch von den Zuschauern des Heimvereins zeitgleich Bilder aufzuzeichnen.
§ 2 - Die Qualität des Abdrucks muss so sein, dass die Identifizierung von Personen möglich ist.
§ 3 - Damit die Qualität der Identifizierung und der Bilder sichergestellt ist, müssen die Kameras so eingestellt sein, dass eine 20 Zentimeter hohe und zwei Zentimeter breite Ziffer beziehungsweise ein 20 Zentimeter hoher und zwei Zentimeter breiter Buchstabe in einer Höhe von 80 Zentimetern über jedem Sitzplatz oder in einer Höhe von 1,70 Metern über jedem Stehplatz oder Ort ausserhalb der Tribünen unabhängig von den Witterungs- und Lichtverhältnissen auf den Monitoren und den Abdrucken der Bilder perfekt lesbar ist.
Art. 5 - Das Kamerasystem wird vom Kommandoraum des Stadions aus gesteuert.
Das Handbuch mit den Gebrauchsanweisungen für die Kamerainstallation muss jederzeit im Kommandoraum verfügbar sein.
Unter « Kommandoraum » versteht man den unter Punkt 5.5 von Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Juni 1999 zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen definierten Raum.
Art. 6 - Die Kameras und das Aufzeichnungssystem sind bei jedem Spiel ab Öffnung des Stadions während der gesamten Zeitspanne, in der das Stadion den Zuschauern zugänglich ist, eingeschaltet.
Art. 7 - Die Installation und ihr Zubehör werden in einem guten Betriebszustand gehalten.
Jeder Defekt, selbst der geringste, wird schnellstmöglich behoben.
Der Veranstalter von nationalen und internationalen Fussballspielen in der ersten Nationalklasse schliesst einen Wartungsvertrag für die Installation und ihr Zubehör mit einer spezialisierten Firma ab.
Die Installation und ihr Zubehör müssen so schnell wie möglich, und zwar spätestens vor dem nächsten Spiel, gereinigt werden, wenn die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 des vorliegenden Erlasses nicht erfüllt sind.
Die Installation und ihr Zubehör werden jedes Jahr vor Ende des Monats August einer gründlichen Kontrolle durch eine Wartungsfirma unterworfen. Diese Firma stellt eine Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, dass die Installation und ihr Zubehör den im vorliegenden Erlass festgelegten Anforderungen entspricht. Ein Kopie dieser Bescheinigung wird spätestens einen Monat nach der Kontrolle der Fussballzelle der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik und dem Bürgermeister übermittelt.
Im Kommandoraum ist ein Wartungs- und Tagebuch vorhanden, in dem eine Übersicht gegeben wird über:
- die Wartungs- und Kontrolldaten, die durchgeführten Reparaturen und die diesbezüglichen Bemerkungen,
- jedes Problem, jeden Vorfall oder jede Feststellung in Bezug auf die Kameras und die dazugehörige Apparatur. Selbst wenn es bei einem Spiel keine Probleme mit den Kameras und der dazugehörigen Apparatur gegeben hat, wird dies im Buch vermerkt.
Nach jedem Spiel wird dieses Buch vom Sicherheitsbeauftragten mit Vermerk des Datums unterzeichnet.
Dieses Buch wird vom Veranstalter fortgeschrieben.
Die mit der Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen beauftragten Beamten und Bediensteten haben Zugang zu diesem Buch.
Art. 8 - Die Kameras werden von einer oder mehreren vom Veranstalter schriftlich bestimmten Personen bedient.
Die Anzahl Personen, die die Kameras bedienen, wird in der in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Vereinbarung festgelegt.
Die Zuschauer des Heimvereins und des Gastvereins werden gleichzeitig mit den Kameras beobachtet.
Art. 9 - Die gemäss Artikel 8 des vorliegenden Erlasses bestimmten Personen müssen binnen sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses an einer sechsstündigen Ausbildung teilnehmen, die vom beziehungsweise über den koordinierenden Sportverband in Zusammenarbeit mit der Firma, die die Kameras geliefert hat, und in Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten sowie des mit der Fussballakte beauftragten Polizisten erteilt wird. Das Programm dieser Ausbildung muss vorher vom Minister des Innern zugelassen werden. Diese Ausbildung betrifft die theoretischen, praktischen und funktionellen Kenntnisse der Kamerainstallation und ihres Zubehörs.
Bei einer Erneuerung des Kamerasystems wird ein zweistündiger Auffrischungskursus vorgesehen, die vom beziehungsweise über den koordinierenden Sportverband in Zusammenarbeit mit der Firma, die die Kameras geliefert hat, und in Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten sowie des mit der Fussballakte beauftragten Polizisten erteilt wird. Dieser Auffrischungskursus betrifft die neuen Elemente der Kamerainstallation und ihres Zubehörs.
An dieser Ausbildung und an diesem Auffrischungskursus nehmen der Sicherheitsbeauftragte und der mit der Fussballakte beauftragte Polizist sowie mindestens drei Personen teil, die von den Veranstaltern der ersten Nationalklasse und dem koordinierenden Sportverband schriftlich bestimmt worden sind. An dieser Ausbildung und an diesem Auffrischungskursus nehmen der Sicherheitsbeauftragte und der mit der Fussballakte beauftragte Polizist sowie mindestens zwei Personen teil, die von den Veranstaltern der zweiten Nationalklasse und dem koordinierenden Sportverband schriftlich bestimmt worden sind.
Der koordinierende Sportverband übermittelt der Fussballzelle der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik jährlich eine aktualisierte Bilanz über die Personen, die an dieser Ausbildung beziehungsweise diesem Auffrischungskursus teilgenommen haben, und über die Daten, an denen diese Ausbildung beziehungsweise dieser Auffrischungskursus stattgefunden hat, und zwar pro Veranstalter.
Art. 10 - Die zur effektiven Ausführung des vorliegenden Erlasses erforderliche Anzahl Kameras und der Standort aller Kameras werden in der in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Vereinbarung festgelegt.
Art. 11 - Der Veranstalter handelt als Verantwortlicher für die Verarbeitung der aufgrund von Artikel 4 des vorliegenden Erlasses aufgezeichneten Bilder und verwahrt diese Bilder sechs Monate lang, ausser bei Beschlagnahme der Bilder in Anwendung von Artikel 35 des Strafprozessgesetzbuches.
Diese Verarbeitung hat zum Zweck, die durch das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen geahndeten Taten, die Straftaten und die Verstösse gegen die vom Veranstalter bestimmte Hausordnung zu verhüten und zu ermitteln und ihre Bestrafung durch die Identifizierung der Täter zu ermöglichen.
Der Veranstalter hängt am Eingang des Stadions deutlich und sichtbar die Hausordnung aus, in der die in Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, aufgezählten Informationen aufgeführt sind.
Art. 12 - Ist der Veranstalter eines Fussballspiels ein Verein, der von der zweiten Nationalklasse in die erste Nationalklasse aufsteigt, muss dieser Verein die in Artikel 2 § 3, Artikel 4 § 1 Absatz 3 und 4, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 und 3 aufgeführten Verpflichtungen erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg erfüllen.
Ist der Veranstalter eines Fussballspiels ein Verein, der von der dritten Nationalklasse in die zweite Nationalklasse aufsteigt, muss dieser Verein die im vorliegenden Erlass aufgeführten Verpflichtungen erst ab dem 1. Oktober nach dem Aufstieg erfüllen.
Art. 13 - Die Bestimmungen, die aufgrund des vorliegenden Erlasses in die in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen erwähnten Vereinbarung aufgenommen werden müssen, werden in die erste Vereinbarung aufgenommen, die nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zu schliessen ist.
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 12. September 1999 über die Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in Fussballstadien wird aufgehoben.
Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 16 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2006
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 december 2006.
ALBERT
Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL
- Details
- Hits: 7837