Publicatie : 2012-02-15 Numac : 2012000091
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
24 MEI 1991. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de regels aangaande de procedure tot schorsing of intrekking van de vergunningen of erkenningen bepaald in de wet van 10 april 1990 op de <bewakingsondernemingen>, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 24 mei 1991 tot vaststelling van de regels aangaande de procedure tot schorsing of intrekking van de vergunningen of erkenningen bepaald in de wet van 10 april 1990 op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten (Belgisch Staatsblad van 7 juni 1991), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 27 januari 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 mei 1991 tot vaststelling van de regels aangaande de procedure tot schorsing of intrekking van de vergunningen of erkenningen bepaald in de wet van 10 april 1990 op de bewakingsondernemingen, de beveiligingsondernemingen en de interne bewakingsdiensten (Belgisch Staatsblad van 9 maart 2000).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
24. MAI 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für das Verfahren zur zeitweiligen Aufhebung oder zum Entzug der im Gesetz vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste vorgesehenen Genehmigungen oder Zulassungen
[KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen]
[Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 27. Januar 2000 (B.S. vom 9. März 2000)]
Artikel 1 - [Die Artikel 2 bis 10 des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf die sanktionsweise zeitweilige Aufhebung oder den sanktionsweisen Entzug:
1. der Genehmigung zum Betreiben eines Wachunternehmens beziehungsweise zur Organisation eines internen Wachdienstes,
2. der Zulassung zum Betreiben eines Sicherheitsunternehmens,
3. der Zulassung zur Organisation einer Berufsausbildung für das Wach- beziehungsweise Sicherheitspersonal,
4. der dem Personal eines Wachunternehmens oder eines internen Wachdienstes ausgestellten Identifizierungskarte.]
[Artikel 10bis des vorliegenden Erlasses findet Anwendung auf die auf Antrag des Betreffenden erfolgende zeitweilige Aufhebung oder den auf Antrag des Betreffenden erfolgenden Entzug:
1. der Genehmigung zum Betreiben eines Wachunternehmens beziehungsweise zur Organisation eines internen Wachdienstes,
2. der Zulassung zum Betreiben eines Sicherheitsunternehmens.]
Im weiteren Verlauf des verfügenden Teils versteht man unter dem Begriff "Betreffender" die - natürliche oder juristische - Person, die eine Genehmigung oder eine Zulassung erhalten hat, oder die natürliche Person, die eine Identifizierungskarte besitzt.
[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 27. Januar 2000 (B.S. vom 9. März 2000); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 27. Januar 2000 (B.S. vom 9. März 2000)]
[KAPITEL II - Sanktionsweise zeitweilige Aufhebung oder sanktionsweiser Entzug der Genehmigung, der Zulassung oder der Identifizierungskarte]
[Unterteilung Kapitel II eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 27. Januar 2000 (B.S. vom 9. März 2000)]
Art. 2 - Vor der zeitweiligen Aufhebung oder dem Entzug einer Genehmigung oder Zulassung oder vor dem endgültigen oder befristeten Entzug einer Identifizierungskarte informiert der Minister des Innern oder der von ihm zu diesem Zweck bevollmächtigte Beamte den Betreffenden per Einschreiben über:
1. alle ihm angelasteten Taten,
2. die Aufhebungs- oder Entzugsmassnahme, die er zu treffen beabsichtigt,
3. das Recht des Betreffenden, seine Akte einzusehen und sich von einem Verteidiger seiner Wahl beistehen oder vertreten zu lassen,
4. den Ort, an dem die Akte eingesehen werden kann, und die Frist, über die er dazu verfügt.
Art. 3 - Der Minister des Innern oder der von ihm zu diesem Zweck bevollmächtigte Beamte kann jede Person vernehmen, die Auskünfte erteilen kann.
Wenn diese Vernehmung nicht vor Versand des in Artikel 2 erwähnten Schreibens stattgefunden hat, kann sie nur in Anwesenheit des Betreffenden oder nach ordnungsgemässer Vorladung desselben erfolgen.
Wenn die Vernehmung vor Versand dieses Schreibens stattgefunden hat, enthält die Akte die Protokolle der Vernehmung.
Art. 4 - Ab Eingang des in Artikel 2 erwähnten Schreibens verfügt der Betreffende über eine Frist von fünfzehn Werktagen, um die zu seinen Lasten angelegte Akte vor Ort einzusehen und eine Kopie davon zu erhalten.
Art. 5 - Binnen dreissig Werktagen nach Eingang des in Artikel 2 erwähnten Schreibens kann der Betreffende seine Verteidigungsmittel per Einschreiben mitteilen.
Nach Prüfung der Verteidigungsmittel des Betreffenden lädt der Minister des Innern oder der von ihm zu diesem Zweck bevollmächtigte Beamte den Betreffenden vor, um ihn zu vernehmen.
Über die Vernehmung wird ein Protokoll erstellt; dieses wird vorgelesen, der Betreffende wird aufgefordert, es zu unterzeichnen, und erhält eine Kopie davon. Wenn der Betreffende sich weigert, zu unterzeichnen, wird dies in das Protokoll aufgenommen und wird der Grund dafür darin angegeben.
Wenn der Betreffende schriftlich auf die Vernehmung verzichtet oder nicht vorstellig wird, erstellt der Minister des Innern oder der von ihm zu diesem Zweck bevollmächtigte Beamte ein Protokoll über den Verzicht beziehungsweise das Nichterscheinen.
Art. 6 - Der Minister des Innern trifft binnen zwei Monaten nach Abschluss des Protokolls über die Vernehmung, den Verzicht beziehungsweise das Nichterscheinen eine Entscheidung, die er dem Betreffenden per Einschreiben notifiziert. Diese Notifizierung muss auf jeden Fall binnen sechs Monaten nach der in Artikel 2 erwähnten Notifizierung stattfinden.
Wenn der Minister des Innern binnen der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von zwei Monaten keine Entscheidung trifft oder seine Entscheidung nicht binnen der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von sechs Monaten notifiziert, wird davon ausgegangen, dass er für die Taten, die dem Betreffenden angelastet worden sind, auf jede Aufhebungs- beziehungsweise Entzugsmassnahme verzichtet.
Art. 7 - Wenn der Minister des Innern eine zeitweilige Aufhebung oder einen Entzug in Erwägung zieht aufgrund der Ausübung von Tätigkeiten, die mit der öffentlichen Ordnung oder der inneren beziehungsweise äusseren Sicherheit des Staats unvereinbar sind, wird jede der in den Artikeln 4 und 5 festgelegten Fristen auf zwei Werktage herabgesetzt.
Die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Frist für die Entscheidung wird auf vierzehn Werktage und die Frist für die Notifizierung auf dreissig Werktage herabgesetzt.
Art. 8 - Wenn eine zeitweilige Aufhebung oder ein Entzug in Erwägung gezogen wird aufgrund von Taten, die eine schwere und unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, und wenn der Minister des Innern eine sofortige Massnahme im Sinne von Artikel 8 § 5 des Gesetzes trifft, informiert er den Betreffenden gleichzeitig mit der in Artikel 2 vorgesehenen Notifizierung über die sofortige Massnahme und die Gründe hierfür.
Art. 9 - Das Treffen einer sofortigen Massnahme hat keine Auswirkungen auf den Ablauf des in den Artikeln 2 bis 7 festgelegten Verfahrens.
Art. 10 - Solange die sofortige Massnahme in Kraft ist, kann der Betreffende einen mit Gründen versehenen Antrag auf ihre Aufhebung stellen.
Wenn der Minister des Innern der Meinung ist, dass die Massnahme nicht länger notwendig ist, hebt er diese sofort auf.
[KAPITEL III - Entzug der Genehmigung oder der Zulassung auf Antrag des Betreffenden
[Kapitel III mit Art. 10bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 27. Januar 2000 (B.S. vom 9. März 2000)]
Art. 10bis - § 1 - Der Betreffende reicht den Antrag auf freiwilligen Entzug der Genehmigung beziehungsweise der Zulassung per Einschreiben an den Minister des Innern ein.
§ 2 - Der Antrag auf freiwilligen Entzug der Genehmigung beziehungsweise der Zulassung enthält folgende Dokumente und Nachweisunterlagen:
1. wenn der Betreffende ein Wachunternehmen oder ein interner Wachdienst ist, alle in Artikel 8 § 3 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Identifizierungskarten, die auf den Namen des Unternehmens oder des Dienstes erstellt worden sind,
2. den Nachweis, dass alle Tätigkeiten tatsächlich eingestellt worden sind. Dieser Nachweis wird wie folgt erbracht:
a) wenn der Betreffende im Handelsregister eingetragen ist, durch den Nachweis der Streichung dieser Eintragung für alles, was die Tätigkeiten betrifft, für die eine Genehmigung ausgestellt worden ist beziehungsweise für die der Betreffende zugelassen worden ist,
b) wenn der Betreffende eine juristische Person ist und der Gesellschaftszweck dieser juristischen Person ausschliesslich aus Tätigkeiten besteht, für die sie eine Genehmigung erhalten hat oder für die sie zugelassen worden ist, oder wenn der Betreffende eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist, durch den Nachweis der Satzungsänderung, die die Streichung dieser Tätigkeiten beinhaltet,
c) in allen anderen Fällen, durch Sozialdokumente, Buchungsunterlagen, Steuerunterlagen oder andere schriftliche Nachweismittel, Zeugenaussagen ausgenommen.
§ 3 - Der Erlass zum Entzug der Genehmigung beziehungsweise der Zulassung tritt an dem Datum des in § 1 erwähnten Antrags auf Entzug in Kraft.]
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.