Moniteur Belge - Belgisch Staatsblad
Veröffentlichung: 2008-11-24
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FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 zur Festlegung der Art und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
10. FEBRUAR 2008 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Art und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, insbesondere der Artikel 5 § 3 Absatz 3, 6 § 2 Absatz 3 und 7 § 2 Absatz 4;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2007;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 22/2007 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 13. Juni 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 10. September 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.730/2 des Staatsrates vom 13. November 2007, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 § 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Bemerkungen der Europäischen Kommission in Anwendung der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9 Nr. 7;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die in Artikel 5 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. März 2007 zur Regelung der Installation und des Einsatzes von Überwachungskameras, nachstehend "Gesetz" genannt, erwähnten Piktogramme sowie die in Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Piktogramme, die am Eingang eines der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ortes, der nicht durch unbewegliche gebaute Elemente abgegrenzt ist, angebracht sind, entsprechen folgenden Vorschriften:
1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,60 x 0,40 m.
2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in der Anlage zum vorliegenden Erlass.
3. Sie bestehen aus einem einzigen, mindestens 1,5 mm dicken Aluminiumschild.
Wenn an einem nicht geschlossenen Ort die Eingänge nicht voneinander unterschieden werden können, bestimmt der Verantwortliche für die Verarbeitung die Stellen, an denen die Piktogramme, wie in Artikel 5 § 3 Absatz 3 des Gesetzes erwähnt, anzubringen sind, sodass eine sichere Zugänglichkeit zur Information gewährleistet ist.
Art. 2 - Die in Artikel 6 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Piktogramme, die am Eingang eines der Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Ortes, der durch unbewegliche gebaute Elemente abgegrenzt ist, angebracht sind, entsprechen den in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Vorschriften oder folgenden Vorschriften:
1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,30 x 0,20 m.
2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in der Anlage zum vorliegenden Erlass.
3. Sie bestehen aus einem einzigen, mindestens 1,5 mm dicken Aluminiumschild oder aus einem Kunststoffaufkleber.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung muss dafür sorgen, dass das gewählte Piktogrammmuster die Information mit Sicherheit sichtbar wiedergibt, insbesondere hinsichtlich der Breite und der Form des Eingangs und eventuell der Anzahl angebrachter Exemplare.
Art. 3 - Die in Artikel 7 § 2 Absatz 4 des Gesetzes erwähnten Piktogramme entsprechen den in Artikel 1 oder 2 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Vorschriften oder folgenden Vorschriften:
1. Ihre Abmessungen belaufen sich auf 0,15 x 0,10 m.
2. Sie entsprechen dem Muster und den Farben des Musters in der Anlage zum vorliegenden Erlass.
3. Sie bestehen aus einem einzigen, mindestens 1,5 mm dicken Aluminiumschild oder aus einem Kunststoffaufkleber.
Der Verantwortliche für die Verarbeitung muss dafür sorgen, dass das gewählte Piktogrammmuster die Information mit Sicherheit sichtbar wiedergibt, insbesondere hinsichtlich der Breite und der Form des Eingangs und eventuell der Anzahl angebrachter Exemplare.
Art. 4 - Auf den in den Artikeln 1 bis 3 des vorliegenden Erlasses erwähnten Piktogrammen oder auf einem daran angrenzenden Träger werden zudem folgende Angaben sichtbar und lesbar angebracht:
1. "Kameraüberwachung - Gesetz vom 21. März 2007",
2. Name der natürlichen oder juristischen Person, die für die Verarbeitung verantwortlich ist, und gegebenenfalls ihres Stellvertreters, bei denen die betroffenen Personen die in den Artikeln 10 und 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehenen Rechte ausüben können,
3. Postadresse und gegebenenfalls E-Mail-Adresse, unter denen der Verantwortliche für die Verarbeitung oder sein Stellvertreter kontaktiert werden kann.
Wenn diese Angaben in mehreren Sprachen aufgesetzt werden, können sie auf mehreren einsprachigen Piktogrammen oder daran angrenzenden Trägern angebracht werden.
Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2008
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Anlage
Nachschlagen tabelle : siehe Bild
Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Februar 2008 zur Festlegung der Art und Weise, wie auf eine Kameraüberwachung hingewiesen wird, beigefügt zu werden
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister des Innern
P. DEWAEL